Tätigkeiten

TÄTIGKEITSFELD

Grundsätzlich gilt:
Kein verwandtschaftliches Vertretungsrecht per se

Weit verbreitet, aber falsch ist die Ansicht, dass nahe Verwandte eine Art Vertretungsrecht aus ihrer Verwandtschaftsposition hätten und daher kein Regelungsbedarf bezüglich der Vorsorge für den Ernstfall besteht. Rechtsverbindliche Erklärungen dürfen nach unserem Recht nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder im Rahmen des Sorgerechts abgeben. Bei einem Volljährigen kann nur ein von diesem Bevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer entscheiden oder Erklärungen abgeben.

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen festhalten, in welcher Art und Weise und inwieweit Sie ärztliche Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsgrenzen wünschen für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr darüber entscheiden können oder Ihren Willen nicht mehr kundtun können. Auf diese Weise kann sich jeder Mensch sein Selbstbestimmungsrecht bewahren.

Weitere Fragen und Antworten siehe Patientenverfügung (PDF)

In der General- und Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall für Sie handeln. Sie haben im Rahmen der Vollmacht ähnlich einem Testament auch die Möglichkeit, persönliche Bedürfnisse und konkrete Vorstellungen kund zu tun und können auch Anweisungen erteilen, wie Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben möchten.

Mit Hilfe der entsprechenden General- und Vorsorgevollmacht darf z.B. der dadurch Bevollmächtigte Ihre Patientenverfügung bei den
behandelnden Ärzten vorlegen, da er durch die Vollmacht dazu legitimiert ist.

Weitere Fragen und Antworten siehe  General- und Vorsorgevollmacht (PDF)

Mit der Erstellung eines Testaments nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Hierzu gibt es einige inhaltliche und gestalterische Möglichkeiten, aber auch viele Punkte, die genau durchdacht werden sollten bis hin zu der Überlegung, welche eventuellen Folgen hieraus für die künftigen Erben entstehen werden. Ist das, was ich in meinem Testament festlegen möchte auch langfristig sinnvoll? Sind zum Beispiel Erbengemeinschaften bestimmter angedachter Personen sinnvoll? Oder sollte nicht besser ein anderes Konstrukt im Testament eingesetzt werden? Ist es ratsam, meine angedachten Erben schon im Vorfeld in meine Überlegungen einzubinden? Ist die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments für uns gut oder eher nicht? Wenn ja, in welchem Umfang?

Das ist nur ein Teil der Fragen, die bei der Erstellung eines gut durchdachten Testaments eine Rolle spielen.

Weitere Fragen und Antworten siehe Testament (PDF)

Haben Sie minderjährige Kinder, können Sie in einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, welche Person Ihres Vertrauens Vormund für Ihr Kind wird, falls Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihrer elterlichen Sorge nicht mehr nachkommen können und Ihren Willen nicht mehr erklären können. Hierbei ist bei Scheidungskindern und/oder Vermögenssorge des Kindes gegebenenfalls einiges zu beachten.

Weitere Fragen und Antworten siehe Sorgerechtsverfügung (PDF)

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